Der Testamentsvollstrecker ist die - in der Regel vom Erblasser benannte - Person, welcher die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat.
Die gesetzlichen Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 BGB ff.
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Wer das Vermögen wie erhält, regelt das Erbrecht.
Wer das Vermögen erhält, kann der Erblasser dabei selbst in einem Erbvertrag oder Testament bestimmen. Jedoch sind die Erben nicht selten überfordert und auch oft uneins, wie der Nachlass zwischen ihnen aufgeteilt werden soll. Damit der Erblasser sicherstellt, dass sein "letzter Wille" nach seinem Ableben auch umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker für die Verwaltung und Abwicklung seines Nachlasses und die Gestaltung der Aufteilung an die Erben ernennen. Streitigkeiten zwischen den (zukünftigen) Erben können so vermieden werden.
Unsere Dienstleistungen
Beratung & Gestaltung
Als auf dem Rechtsgebiet des Erbrechts spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein mit spezialisierter fachlicher erbrechtlicher Kompetenz in Verbindung mit betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnissen kann ich Sie bei der effektiven Durchsetzung des Erblasserwillens im Rahmen der Testamentsvollstreckung unterstützen wie bei der präventiven testamentarischen Gestaltung der gewünschten letztwilligen Verfügung.
So ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung z.B. zur Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen, bei der Vor- und Nacherbschaft, zum Schutz vor Gläubigern (§ 2214 BGB), beim sog. Behindertentestament sowie bei der Absicherung und Zuwendung des Nachlasses an Minderjährige (Dauertestamentsvollstreckung) sinnvoll.
Aber auch die Gleichbehandlung sämtlicher Erben und das ausbleibende Gefühl einer Bevorzugung einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft kann durch die Einsetzung eines fachlich spezialisierten und beruflich unabhängigen Nachlassverwalters sinnvoll sein.
Dies ist insbesondere geeignet, nicht nur den Familienfrieden zu erhalten, sondern auch die finanzielle Absicherung der Kinder, des Ehepartners oder anderer Familienmitglieder zu gewährleisten.
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