Anwaltskanzlei Guckenburg und Graf Wernigerode

Betäubungsmittel-Strafrecht

Wir übernehmen die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen u.a. bei den folgenden Delikten:


  • Anbau, Herstellung, Besitz und Handeltreiben von Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 BtMG


  • gewerbsmäßiges Handeltreiben, § 29 Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr)
  • Abgabe an Minderjährige, § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr)
  • Handeltreiben in nicht geringen Mengen, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr)


  • gewerbsmäßiges Handeltreiben in nicht geringen Mengen, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren)


  • gewerbsmäßiges Handeltreiben in nicht geringen Mengen mit Waffen, § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren)


  • Strafvorschriften nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)


und versuchen für Sie folgende Maßnahmen zu erwirken:


  • Absehen von der Verfolgung bei Eigenverbrauch, § 29 Abs. 5 BtMG,
  • Strafmilderung / Absehen von Strafe wg. des freiwilligen Offenbarens von Wissen, § 31 BtMG,
  • Absehen von der Verfolgung wegen geringer Schuld, § 31 a BtMG,
  • Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit,§ 153 StPO,
  • Absehen von der Verfolgung gegen Geldauflage, § 153 a StPO,
  • Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen mangelndem Tatnachweis, § 170 Abs. 2 StPO,
  • Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls.


Hierzu beantragen wir zunächst für Sie AKTENEINSICHT in die amtliche Ermittlungsakte und erarbeiten gemeinsam Ihre Verteidigungsstrategie!

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